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Musterinfo

10. Februar 2022 by in Kanzlei

Sofern die Partner den Weg der Ehe wählen, finden mit dem Tag der standesamtlichen Trauung die entsprechenden gesetzlichen Regelungen Anwendung. Das Gesetz knüpft an die Eheschließung verschiedene Folgen, die zum Teil während, zum Teil nach Beendigung der Ehe eingreifen. Sie lassen sich im Wesentlichen unter folgenden Stichworten einordnen: Güterstand, Unterhalt und Versorgung im Alter.

Diese gesetzlichen Regelungen können in einem Ehevertrag den jeweiligen persönlichen Verhältnissen angepasst werden. Dies hilft, frühzeitig Klarheit zu schaffen und Überraschungen vor allem im Falle einer Scheidung vorzubeugen. Um eine unparteiische rechtliche Beratung sicherzustellen, und weil wirtschaftlich sehr weitgehende Regelungen getroffen werden können, hat der Gesetzgeber für den Abschluss eines Ehevertrages die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach Eingehung der Ehe geschlossen werden, also insbesondere zu einem Zeitpunkt, zu dem die Partner an ein Scheitern ihrer Ehe gar nicht denken und nur eine Regelung für den „schlimmsten Fall“ verbindlich vereinbaren wollen. Der Vorteil besteht darin, in diesem Stadium sachlich und ohne Zeitdruck Modalitäten finden zu können, die dann im Falle der Trennung eine faire und für beide Seiten angemessene Regelung darstellen.

Güterstand

Der Güterstand regelt die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und für den Fall der Scheidung. Grundsätzlich leben die Partner einer ehelichen Lebensgemeinschaft im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Daneben gibt es die Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Die Auswirkungen dieser Güterstände für die Zeit des Bestehens der Ehe, aber auch für den Fall deren Scheiterns, kann der Notar erläutern, einschließlich der Möglichkeiten einer Modifikation dieser Auswirkungen. So kann beispielsweise der beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Falle des Scheiterns der Ehe durchzuführende Zugewinnausgleich durch die Eheleute modifiziert werden (z.B. Ausschluss des Zugewinns für Betriebsvermögen oder für Wertsteigerungen ererbten Vermögens). Möglich ist auch ein gänzlicher Ausschluss. Die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft ist wegen der weniger einschneidenden Folgen und wegen der Möglichkeit der individuelleren Gestaltung im Zweifel der Vereinbarung der Gütertrennung vorzuziehen.

Nach umfassender Belehrung durch den Notar können die Partner den für ihre individuellen Lebensumstände am besten geeigneten Güterstand wählen und einen auf ihre Erfordernisse speziell abgestimmten Ehevertrag schließen. Dabei spielen vor allem die Aufgabenverteilung zwischen den Partnern, Alter, Vermögen und persönliche Vorstellungen über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Eheschließung eine Rolle. 

Unterhalt

Der Ehevertrag regelt aber nicht nur die Frage eines Zugewinnausgleichs. Er kann darüber hinaus auch Bestimmungen für den Fall des Scheiterns der Ehe treffen und zwar insbesondere in Bezug auf Unterhaltsansprüche und die Versorgung der Eheleute im Alter. Unterhaltsansprüche eines Ehegatten gegen den anderen kommen nach der Scheidung vor allem in Betracht, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, z.B. wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, aus Altersgründen oder wegen Krankheit. Die Höhe der Unterhaltszahlung hängt vom Lebensstandard während der Ehe und den finanziellen Mitteln der Ehegatten nach der Scheidung ab. Von den gesetzlichen Regelungen kann im Ehevertrag individuell abgewichen werden. So ist es möglich, die Voraussetzungen für das Entstehen einer Unterhaltspflicht zu erweitern oder einzuschränken. Darüber hinaus kann auch die Höhe des Unterhaltsanspruches begrenzt werden, also ein Höchstbetrag festgelegt werden, den der Unterhaltsanspruch nicht übersteigen kann. Insoweit sind verschiedenste Alternativen denkbar.

Da die Konsequenzen von Unterhaltsvereinbarungen sehr weitreichend sein können, ist die Beratung durch den Notar unerlässlich. Aufgabe des Notars ist es, die für Sie passende Alternative herauszufinden.

Versorgung im Alter

Das Gesetz sieht bei Scheidung der Ehe einen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vor (Versorgungsausgleich). Dies ist vor allen Dingen sinnvoll, wenn ein Ehepartner wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder keine Möglichkeit hatte, selbst Rentenanwartschaften zu erwerben. Das Gesetz unterscheidet hierbei aber nicht, ob der Ausgleichsberechtigte auch auf die Rentenzahlungen angewiesen ist. So ist es unerheblich, ob der Ausgleichsberechtigte etwa selbst hohes Vermögen hat oder über eine Lebensversicherung bereits abgesichert ist.

Dies kann zu Ungerechtigkeiten führen. Die Partner haben die Möglichkeit, bereits vor der Eheschließung Vereinbarungen hierüber zu treffen. Ihr Notar weist Sie auf die Risiken einer solchen Vereinbarung hin und stellt Alternativsicherungen vor.

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